Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden der Firma ad hoc Dolmetscher & Übersetzungen – Interpreters & Translations GmbH
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ad hoc DOLMETSCHER & ÜBERSETZUNGEN – INTERPRETERS & TRANSLATIONS GMBH FÜR ÜBERSETZUNGSAUFTRÄGE:
1. UMFANG DER LEISTUNG
1.1 Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen. Den in diesen AGBs erwähnten schriftlichen Vereinbarungen gleichwertig sind mündliche Vereinbarungen, wenn diese von Seiten der Fa. ad hoc GmbH schriftlich dokumentiert werden bzw. dem Branchenusus entsprechen. Wurden diese AGBs einmal von einem Auftraggeber anerkannt, wobei als solcher stets der institutionelle Kunde und nicht der einzelne Sachbearbeiter gilt, so gelten sie auch für alle weiteren Folgeaufträge, selbst wenn sie hierfür nicht explizit vereinbart wurden. Jede abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen, firmenmäßig gezeichneten Bestätigung der Firma ad hoc GmbH. Der Kunde verzichtet explizit auf die Geltendmachung eigener AGBs. 1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
1.2.1 nur der Information, 1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung, 1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren, 1.2.4 oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
1.3 Übersetzungen per Datenträger, Telefax, Modem, E-Mail oder einer sonstigen Form der elektronischen Datenübermittlung können nur nach Punkt 1.2.1 geliefert werden. 1.4 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen das Übersetzungsbüro, in der Folge Auftragnehmer genannt. 1.5 Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen und davon auszugehen, dass sie nur zu Informationszwecken verwendet wird. 1.6 Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung in maschinenschriftlicher Form im Format A 4 vorzulegen. 1.7 Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen des Punktes 6.3 der DIN 2345 (“Übersetzungsaufträge“). 1.8 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten. 1.9 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers. 1.10 Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer. 1.11 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine schriftliche, firmenmäßig gezeichnete Zustimmung gegeben hat. 1.12 Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt. Es wird empfohlen, sich zwecks Auswahl der entsprechenden Rechtsberater vor Ort an die Außenhandelsstellen zu wenden
2. HONORARE
2. 1 Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet. 1 Zeile = 55 Anschläge inklusive Leerzeichen, eruiert nach der in Microsoft Word unter Datei/Eigenschaften/Statistik/Zeichen mit Leerzeichen angegebenen Zahl. Bei Power Point Präsentationen wird die fertige Übersetzung in eine Word Datei transferiert und dann wie oben berechnet. Etwaige im Text vorhandene Zahlen, Eigennamen usw. bzw. alle weiteren Anschläge, die zwar nicht übersetzt wurden, jedoch als Teil des Auftrages getätigt wurden, werden wie normale Übersetzungen in Rechnung gestellt. Als Mindesthonorar werden unabhängig von der tatsächlichen Länge zumindest 40 Normzeilen in Rechnung gestellt. Angefangene Zeilen werden auf volle hochgerundet. 2.2 Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wenn vom Auftraggeber verlangt). Selbiges gilt für beglaubigte Übersetzungen. 2.3 Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des Übersetzens) die Berechnungsbasis. 2.4 Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser als unverbindliche Richtlinie, außer wenn anderweitig vereinbart. 2.4.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. 2.5 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber hat die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen. 2.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. 2.7 Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischem Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. 2.8 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden. 2.9 Für Eil-, Express- und Wochenendarbeiten können nach alleinigem Ermessen des Auftragnehmers und auch ohne vorherige schriftliche Vereinbarung angemessene Zuschläge verrechnet werden.
3. LIEFERUNG
3. 1 Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 3.2 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1 erster Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz erfüllt hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. 3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung per E-Mail oder im Postwege. Lieferkosten jeglicher Art sind vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch für Lieferungen zwischen dem Büro des von ad hoc eingesetzten Übersetzers und der Zentrale von ad hoc, wenn auf Grund der vom Auftraggeber verlangten Lieferzeit eine Lieferung im normalen Postweg zeitlich nicht ausreicht. 3.4 Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber. 3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können. 3.6 Als Bestätigung der erfolgten Lieferung per E-Mail durch ad hoc gilt die Sendebestätigung. Die Firma ad hoc haftet nicht für Datenverlust im Internet zwischen dem erfolgten Versand der E-Mail durch ad hoc und deren Empfang durch den Auftraggeber. Ebenso ausgeschlossen ist eine Haftung für den Fall, dass sich Dateien, die von der Fa. ad hoc ordnungsgemäß abgeschickt wurden, auf Grund fehlender/veralteter Software beim Auftraggeber nicht öffnen lassen oder das Schriftbild sich dadurch in irgendeiner Weise verändert. Dies gilt insbesonders für Texte, bei denen eine andere als die lateinische Schrift verwendet wurde. 4. HÖHERE GEWALT
4.1 Für den Fall der höheren Gewalt ist die Fa. adhoc GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten. 4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Naturereignisse, Vulkanausbrüche und deren Folgen, Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
5. HAFTUNG FÜR MÄNGEL (GEWÄHRLEISTUNG)
5. 1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden. 5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung. 5.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. 5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung. 5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen. 5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9 und 5.5. 5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt. 5.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung. 5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten. 5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen. 5.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5 sinngemäß. 5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. 5.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird. 5.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
6. SCHADENERSATZ
6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht. 6.2 ad hoc verpflichtet sich, die von ihr Beschäftigten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet ad hoc nicht.
7. ZAHLUNG
7.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tag der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein. 7.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.A. in Anrechnung gebracht. 7.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1). Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage erheblich untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
8. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten.
9. EXKLUSIVITÄT
Der Auftraggeber verpflichtet sich für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keinerlei geschäftliche Beziehung mit vom Auftragnehmer eingesetzten externen Subauftragnehmern einzugehen.
10. SCHAD- UND KLAGLOSHALTUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Der Auftraggeber erklärt, dass er über die Erlaubnis zur Übersetzung und Bearbeitung des Textes verfügt. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus der mangelnden Berechtigung zu der in Auftrag gegebenen Übersetzung ergeben, schad-und klaglos.
11. GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist Wien. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers (Wien) oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers (Wien) ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
12. VERBINDLICHKEITEN DES VERTRAGES
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
13. SONSTIGES (ELEKTRONISCHE POST)
Jede vom Auftragnehmer mit E-Mail versandte Erklärung, Information und Empfangsbestätigung gilt dem Auftraggeber als zugegangen, wenn die E-Mail an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt des Versandes oder jene E-Mail Adresse, von der aus der Auftrag erteilt wurde, versandt wird, sofern der Auftragnehmer nicht Verbraucher iS des § 12 ECG ist. Stand 30.6.2007 @ adhoc GmbH 2007
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA AD HOC DOLMETSCHER & ÜBERSETZUNGEN –INTERPRETERS & TRANSLATIONS GMBH FÜR DOLMETSCHLEISTUNGEN
I. ALLGEMEINES
Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen. Den in diesen AGBs erwähnten schriftlichen Vereinbarungen gleichwertig sind mündliche Vereinbarungen, wenn diese von Seiten der Fa. ad hoc GmbH schriftlich dokumentiert werden bzw. dem Branchenusus entsprechen. Wurden diese AGBs einmal von einem Auftraggeber anerkannt, wobei als solcher stets der institutionelle Kunde und nicht der einzelne Sachbearbeiter gilt, so gelten sie auch für alle weiteren Folgeaufträge, selbst wenn sie hierfür nicht explizit vereinbart wurden. Jede abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen, firmenmäßig gezeichneten Bestätigung der Firma ad hoc GmbH. Der Kunde verzichtet explizit auf die Geltendmachung eigener AGBs.
II. UMFANG DER LEISTUNG
1. VERTRAGSGEGENSTAND Vertragsgegenstand ist die Organisation von Dolmetschteams inklusive der gesamten Vorbereitung des Einsatzes, die Bereitstellung der Dolmetscher und etwaige Nachbearbeitung des Auftrages für die Veranstaltung des Auftraggebers auf der Grundlage der vom Auftraggeber bekannt gegebenen und im Auftrag schriftlich vereinbarten Anforderungen.
2. ERFASSUNG DES ANFORDERUNGSPROFILS - ÄNDERUNGEN Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fa. ad hoc bereits bei Vertragsabschluß die genauen Anforderungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombinationen, Besetzungsmodalitäten bzw. etwaiger gesonderter, über die für erfahrene Konferenzdolmetscher üblichen Fachkenntnisse hinausgehenden Anforderungen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt gelten nur bei schriftlicher, firmenmäßig gezeichneter Bestätigung durch die Fa. ad hoc GmbH.
3. MATERIALIEN ZUR VORBEREITUNG Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fa. ad hoc für jeden Dolmetscher des Teams ausreichend Informationsmaterial und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da die Qualität der Dolmetschung wesentlich von der Vorbereitung der Dolmetscher und somit von den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen (Vortragsmanuskripte, Programme, Einladungen, Tagesordnungen, Referenzmaterialien früherer Veranstaltungen, eine Liste mit für die Veranstaltungen relevanten Websites wie allgemeinen Websites zum Thema, Websites der teilnehmenden Unternehmen/Institutionen/Verbände, Glossare etc.) abhängt, was besonders für während der Veranstaltung verlesene Texte bzw. gezeigte Videos/Filme gilt. Sämtliche Unterlagen zur Vorbereitung sind an die Firma ad hoc GmbH bei Vorliegen, jedoch spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn, per Mail an die Email-Adresse
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
bzw. jede andere, von ad hoc im Einzelfall bekannt gegebene Email-Adresse zu übermitteln, nach Möglichkeit in MSWord, jedoch keinesfalls in anderen Programmen als MS Power Point oder als pdf-Datei. Sollten Unterlagen nur in einem anderen Format als den genannten zur Verfügung stehen, so ist das entsprechende Programm mitzuliefern und der Auftraggeber für die Bereitstellung der erforderlichen Nutzerlizenzen für sämtliche Dolmetscher sowie das Büro der Firma ad hoc selbst verantwortlich. Selbiges gilt für während der Veranstaltung gezeigte Video- bzw. präsentierte Audioaufnahmen. Ist eine Übermittlung der Vorbereitungsmaterialien auf elektronischem Wege nicht möglich, so sind der Firma ad hoc sämtliche Materialien in der Zahl der zum Einsatz kommenden Dolmetscher zuzüglich einem Exemplar für die Firma ad hoc per Boten/auf dem Postweg zu übermitteln, wobei diese spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei ad hoc eintreffen müssen. Die Unterlagen werden sodann von ad hoc an die einzelnen Teammitglieder weitergeleitet, wobei die Kosten hierfür vom Auftraggeber im Zuge der Endabrechnung in Rechnung gestellt werden. Wird der Firma ad hoc Referenzmaterial in nicht ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt, so ist die Fa. ad hoc berechtigt, eine Vervielfältigung desselben selbst vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Werden von Seiten des Auftraggebers Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt, entbindet dies die Fa. ad hoc von jeglicher Haftung bezüglich der Qualität der geleisteten Dolmetschung. Vom Veranstalter gewünschte und außerhalb der vereinbarten Veranstaltungszeiten anberaumte Vorbesprechungen werden extra zu den für Dolmetschungen üblichen Honorarsätzen und Bedingungen in Rechnung gestellt.
4. SPESEN Bei Veranstaltungen außerhalb Wiens bzw. bei Veranstaltungen innerhalb Wiens im Falle der durch die Veranstaltung bedingten Notwendigkeit, Dolmetscher/Techniker von einem anderen Ort einzusetzen (lokal nicht/nicht mehr verfügbare Sprachkombination etc.), trägt der Auftraggeber sämtliche mit diesem Einsatz verbundene Spesen. Diese umfassen insbesonders, jedoch nicht exklusive, die Reisespesen bzw. Aufenthaltskosten in dem durch die jeweilige Situation erforderlichen Zeitraum. Bei Veranstaltungen außerhalb Wiens werden Spesen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnortes/Berufswohnsitzes des Teammitglieds berechnet.
a) REISESPESEN An Reisespesen werden unabhängig von der tatsächlich gewählten Reiseart bei Einsätzen innerhalb Österreichs entlang der Hauptstrecken der ÖBB (Westbahn, Südbahn)üblicherweise die Bahnkosten 2. Klasse zum Normaltarif laut ÖBB Website sowie die lokalen Transportkosten am Veranstaltungsort in Rechnung gestellt. Am Veranstaltungsort werden üblicherweise Taxidienste in Anspruch genommen. Bei Veranstaltungsorten abseits der Hauptstrecken der ÖBB (Westbahn, Südbahn) steht es dem Auftraggeber frei, auf seine Kosten einen Sammeltransport für die Teammitglieder zu organisieren, wobei hierfür eine für die einzelnen Teammitglieder akzeptable Frequenz zu gewährleisten ist bzw. unakzeptable Anschlusswartezeiten (mehr als 30 Minuten) zu vermeiden sind. Auf Wunsch des Auftraggebers und bei zeitlich vorteilhaften Verbindungen sind auch innerhalb Österreichs Flugverbindungen akzeptabel, wobei die Kosten direkt vom Auftraggeber zu übernehmen sind. Bei internationalen Einsätzen steht es der Firma ad hoc frei, die Reiseart der Teammitglieder zu wählen. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Ist aus Gründen Höherer Gewalt eine Anreise auf dem geplanten und vereinbarten Wege nicht möglich (z.B. katastrophen- oder terrorbedingte Sperren), so kann auf Ermessen der Firma ad hoc zur Sicherstellung der vereinbarten Dienstleistung eine andere Reiseart gewählt werden und sind diese (etwaig zusätzlich) entstehenden Reisekosten vom Veranstalter zu übernehmen, selbst wenn diese nicht dem üblichen Reisemodus entsprechen (Km-Geld, Maut etc.). b) AUFENTHALTSKOSTEN Aufenthaltskosten umfassen Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Bei Veranstaltungen außerhalb Wiens bzw. bei Veranstaltungen innerhalb Wiens im Falle der durch die Veranstaltung bedingten Notwendigkeit, Dolmetscher/Techniker von einem anderen Ort einzusetzen (lokal nicht/nicht mehr verfügbare Sprachkombination etc.) erfolgt die Anreise am Tag vor Veranstaltungsbeginn. Falls nicht ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart, übernimmt der Auftraggeber die Organisation der Unterbringung (Reservierung Buchung, Direktverrechnung). Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für die Unterbringung in einem Hotel oder in einer gleichwertigen Einrichtung, wobei als Mindestkategorie 3 Sterne vereinbart werden. Es sind Einzelzimmer in entsprechender Anzahl der Teammitglieder zur Verfügung zu stellen. Die Zimmer sind vom Auftraggeber direkt zu organisieren und zu begleichen, Reservierungen sind auf den Namen „ad hoc GmbH“ vorzunehmen. Sollte auf Grund der spezifischen Gegebenheiten bei einer spezifischen Veranstaltung der Technikaufbau mehr als 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn begonnen werden müssen, so sind die Aufenthaltskosten der Techniker ab diesem Zeitpunkt bzw. dem betreffenden Vorabend zu übernehmen. Entsprechen die vom Auftraggeber bereit gestellten Zimmer wider Erwarten nicht den vereinbarten Kriterien, ist die Firma ad hoc berechtigt, Zimmer in einem anderen Beherbergungsbetrieb der vereinbarten Kategorie zu nehmen und diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Abreise erfolgt üblicherweise am letzten Tag der Veranstaltung. Ist dies aus zeitlichen/logistischen Gründen nicht möglich/zumutbar (Abreise nach letzter Zugverbindung zum Wohnsitz des Teammitglieds, Veranstaltungsende nach 20.00 etc.), ist auch die Übernachtung für diese Nacht vom Auftraggeber zu übernehmen.
An Veranstaltungstagen bzw. dem Anreisetag, dem Abreisetag oder eventuellen Zwickeltagen stellt der Auftraggeber für jedes Teammitglied 3 Hauptmahlzeiten zur Verfügung (Anreisetag, wenn nicht Veranstaltungstag und nicht anders vereinbart, nur Abendessen, Abreisetag, wenn nicht Veranstaltungstag und nicht anders vereinbart, nur Frühstück), wobei, wenn nicht anders vereinbart, das Frühstück üblicherweise am Beherbergungsort, das Mittagessen am Veranstaltungsort und das Abendessen nach freier Wahl der Teammitglieder bereit zu stellen ist. Bei einer An- bzw. Abreisedauer von mehr als 4 Stunden pro Strecke können während der Reise eingenommene Mahlzeiten dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. Falls nicht schriftlich anders lautend vereinbart, übernimmt der Auftraggeber die Kosten hierfür direkt. Werden einzelne Mahlzeiten nicht vom Auftraggeber bereitgestellt, so werden sie diesem von ad hoc im Zuge der Endabrechnung in Rechnung gestellt oder von diesem durch eine vereinbarte Verpflegungspauschale abgegolten. Während den Dolmetscheinsätzen sind den Teammitgliedern unabhängig vom Veranstaltungsort vom Veranstalter ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für die Pausengetränke/Erfrischungen sind vom Veranstalter zu übernehmen. Nicht veranstaltungsbedingte Telefonkosten einzelner Teammitglieder, Kosten für Minibar, Kosten für eventuelle Begleitpersonen eines Teammitgliedes etc. sind nicht vom Auftraggeber zu übernehmen. Werden diese nicht wie üblich vom jeweiligen Teammitglied bei Abreise beglichen, ist dies ad hoc schriftlich unter Bezeichnung des Teammitgliedes bzw. der Art und Höhe der Kosten binnen 3 Tagen ab Veranstaltungsende bekannt zu geben, berechtigt den Veranstalter jedoch nicht zu einer Aufrechnung mit dem von ad hoc für die Veranstaltung in Rechnung gestellten Rechnungsbetrag. Wird eine Spesenpauschale vereinbart, so bezieht sich diese ausschließlich auf die Reisekosten, niemals jedoch auf Unterkunft und Verpflegung. 5. HONORAR Das für Dolmetschleistungen in Rechnung gestellte Honorar bestimmt sich ausschließlich nach den Tarifen der Fa. ad hoc GmbH bzw. nach deren schriftlichen Kostenvoranschlägen. Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien. Dolmetschtarife werden im Allgemeinen nach Halb- bzw. Ganztagen berechnet. Ein Halbtagessatz umfasst eine maximale reine Anwesenheit der Dolmetscher am Veranstaltungsort von 4 Stunden. Ein Ganztagessatz umfasst a) entweder eine Anwesenheitszeit der Konferenzdolmetscher am Veranstaltungsort von 8 Stunden oder b) für den Fall, dass die Konferenz durch lange, im Programm vorgesehene Pausen von mehr als 3 Stunden in einem Stück unterbrochen wird, eine reine Arbeitszeit von 6 Stunden. Darüber hinaus werden Überstundensätze pro Dolmetscher und Stunde in Rechnung gestellt. Die Ganz- bzw. Halbtagessätze sowie die Überstunden werden ab dem vom Auftraggeber gewünschten, schriftlich bekannt gegebenen Zeitpunkt, zu dem der/die Dolmetscher am Veranstaltungsort erwartet werden, berechnet. Ein späterer Veranstaltungsbeginn bleibt unberücksichtigt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet. Alternativ dazu können auch Pauschalen für genau im Vertrag spezifizierte Zeiten berechnet werden. In diesem Fall berechnen sich Überstunden ab dem Ablauf der spezifizierten Zeit. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, werden für die Organisation keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Von Seiten des Auftraggebers gewünschte Sonderleistungen (z.B. Tonbandaufnahmen oder Veröffentlichung derselben) werden gesondert verrechnet und in Rechnung gestellt.
6. MÄNGEL Bei etwaigen Beschwerden des Auftraggebers hinsichtlich der Qualität der Dolmetschung ist dieser verpflichtet,
1) umgehend (nicht später als 10 Minuten nach Gewahrwerdung) den Ansprechpartner der Firma ad hoc vor Ort mit konkreter Bezeichnung der beanstandeten Mängel und mit Bezug auf den betreffenden Dolmetscher zu verständigen, 2) umgehend (nicht später als 30 Minuten nach Gewahrwerdung) telefonischen Kontakt mit dem Büro von ad hoc unter der Wiener Telefonnummer +43-1-585 19 50 unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Mängel und mit Bezug auf den betreffenden Dolmetscher aufzunehmen, 3) umgehend (nicht später als 1 Stunde) die beanstandeten Mängel konkret und mit Bezug auf den betreffenden Dolmetscher der Firma ad hoc schriftlich per Email oder Fax an die Nummer +43-1-585 19 50 anzuzeigen, 4) den beanstandeten Mangel nachzuweisen (etwa an Hand von Tonbändern). Beanstandungen, die erst nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung angesprochen werden, können nicht berücksichtigt werden. Ein Haftungsanspruch bei Qualitätsbemängelungen der Dolmetschung besteht von Seiten des Auftraggebers ausschließlich gegenüber dem einzelnen Mitglied des Dolmetschteams, nicht jedoch gegenüber der Fa. ad hoc.
7. AUSSCHLIESSLICHKEIT Die Fa. ad hoc steht dem Auftraggeber vor, während und nach der Konferenz als alleiniger Ansprechpartner bezüglich des Auftrages zur Verfügung und bietet ihre Leistungen entweder als Gesamtpaket oder einzeln an. Es wird darauf verwiesen, dass es Dolmetschern und Übersetzern der Fa. ad hoc ausdrücklich vertraglich untersagt ist, mit Auftraggebern der Fa. ad hoc direkt zusammenzuarbeiten bzw. ihre Dienste bei diesen zu bewerben (z.B. durch das Verteilen von Visitenkarten etc.). Kunden der Fa. ad hoc erklären sich bereit, bei einem derartigen Zwischenfall die Firma ad hoc umgehend davon zu verständigen bzw. im Falle eines Verstoßes, an dem sie als Auftraggeber an einen Dolmetscher oder/und Übersetzer der Fa. ad hoc beteiligt sind, bei einem Rechtsstreit für die Fa. ad hoc als Zeugen zu erscheinen.
8. RECHNUNGSLEGUNG UND BEZAHLUNG Rechnungen der Firma ad hoc GmbH sind im Allgemeinen fällig bei Erhalt. Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb der Republik Österreich hat der vereinbarte Rechnungsbetrag spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf dem Firmenkonto der Firma ad hoc GmbH einzulangen. Eine Nichterfüllung dieser Bedingung berechtigt die Firma ad hoc GmbH zur Nichterbringung der vereinbarten Leistung, wobei in diesem Fall der Vertrag als storniert gilt und die Regelungen für den Stornofall in Kraft treten. Sind Teilzahlungen vereinbart und werden die Teilzahlungstermine von Seiten des Veranstalters nicht eingehalten, so stellt die Firma ad hoc GmbH die Erbringung der weiteren Leistungen ein. In diesem Fall gilt der Vertrag als storniert und die Regelungen für den Stornofall treten in Kraft. Zudem werden alle weiteren, an den Veranstalter ausgestellten und noch nicht beglichenen Rechnungen unverzüglich zur Zahlung fällig, selbst wenn deren ursprüngliches Fälligkeitsdatum noch nicht erreicht ist. Etwaige Mehrleistungen/Überstunden werden nach der Veranstaltung abgerechnet. Sämtliche Überweisungsgebühren und Bankspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber eine Aufsplittung des Rechnungsbetrages auf mehrere Rechnungsadressaten, so stellt die Firma ad hoc GmbH pro Adressaten EUR 7.00 zur Abdeckung der sich aus einer derartigen Aufsplittung ergebenden Mehrkosten (Bank-und Postgebühren, Steuerberater etc.) in Rechnung.
9. RÜCKTRITT VOM VERTRAG Tritt der Auftraggeber vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei: a, Rücktritt bis zu einem Monat vor Konferenzbeginn 30% b, Rücktritt von zwischen einem und einem halben Monat vor Konferenzbeginn 50% c, Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt 100%
der im Vertrag vereinbarten Vertragssummer zuzüglich 20% MWSt. zu entrichten. Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z.B. bereits gebuchte Flugtickets der Dolmetscher, Hotelbuchungen) sind zuzüglich zu entrichten. Entstandene Bürokosten (z.B. für bereits erfolgte Buchungen von Dolmetschern, Briefings usw.) sind zuzüglich in voller Höhe zu entrichten. Bei Veranstaltungen während der Spitzenmonate der Konferenzsaison (Mai, Juni, September, Oktober) gilt der Stornosatz von 100% für alle Rücktritte vom Vertrag, die später als 2 Monate vor Konferenzbeginn erfolgen.
10. HÖHERE GEWALT Für den Fall der Höheren Gewalt ist die Fa. ad hoc berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Naturereignisse, Vulkanausbrüche und deren Folgen, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod.
13. DATENSCHUTZ Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Fa. ad hoc oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet. 14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den Einzelverträgen sich ergebenden Streitigkeiten ist Wien. ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT Stand: 01.05.2007 © ad hoc GmbH 2007
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA AD HOC DOLMETSCHER & ÜBERSETZUNGEN – INTERPRETERS & TRANSLATIONS GMBH
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA AD HOC DOLLMETSCHER & ÜBERSETZUNGEN – INTERPRETERS & TRANSLATIONS GMBH
ALLGEMEINES
Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Einzelverträge über die Vermietung von: a, Konferenzsystemen b, Diskussionsanlagen c, Mobilen Dolmetscherkabinen
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Aufgrund dieses Vertrages überläßt der Vermieter dem Mieter die in den Einzelmietverträgen angeführten Produkte und Leistungen zur entgeltlichen Nutzung. Das Angebot des Vermieters auf Abschluß eines Einzelmietvertrages erfolgt freibleibend. Der Einzelmietvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.
2. AUFSTELLUNG, ÜBERGABE
Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß Räumlichkeiten, Raumausstattung und Versorgungseinrichtungen entsprechend der Absprache mit dem Vermieter rechtzeitig vor der Installation der Anlage zur Verfügung stehen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Mieter. Der Abtransport und der Anschluß der Anlage in den Räumen des Mieters und die betriebsfertige Einrichtung der Anlage ist - soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind - Sache des Vermieters. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter. Ein etwaiger Mehraufwand, z.B. infolge von Zusatzleistungen, Leistungserschwernissen, Arbeiten an Sonn-und Feiertagen sowie Nacht und Mehrarbeit gehen zu Lasten des Mieters. Wird der Vermieter an der rechtzeitigen Anlieferung und Installation der Anlage gehindert, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so werden die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind entsprechend den Bestimmungen dieser Bedingungen ausgeschlossen.
3. MIETZEIT Das jeweilige Einzelmietverhältnis beginnt am Tage der betriebsfertigen Übergabe und endet zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Rückgabe der Geräte bzw. Anlagen.
4. MIETPREIS
Der Mieter zahlt den im Einzelmietvertrag festgelegten Mietpreis - soweit vom Vermieter nicht anders angegeben – bei Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei für den Empfänger. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Mietvertrag beruht. Zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters ist er nur berechtigt, wenn der Vermieter die Gegenforderung des Mieters anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
5. RÜCKTRITT VOM MIETVERTRAG
Tritt der Mieter vor Gebrauchsüberlassung des Vertragsgegenstandes vom Vertrag zurück, so hat er bei: a, Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Konferenzbeginn 50 % b, Rücktritt ab einem späteren Zeitpunkt 100 % des Mietpreises zuzüglich MWST. zu entrichten.
Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z.B. Transportkosten, Geräteumleitungen usw.) sind zusätzlich zu erstatten. Ein Rücktritt des Mieters vom Vertrag ist nur bei unverschuldeter Verhinderung möglich.
6. EIGENTUMS- UND BESITZVERHÄLTNISSE
Die vermietete Anlage bleibt Eigentum des Vermieters.Der Mieter darf die Anlage oder Teile davon ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht an einen anderen als den im Einzelmietvertrag genannten Standort verbringen.
7. BENUTZUNG DURCH DRITTE Der Mieter ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Mietgegenstände geeigneten Dritten zur ordnungsgemäßen Nutzung zu überlassen. Die Überlassung wird dokumentiert durch ein von Mieter und Dritten gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll.
Bei Rückgabe erfolgt eine gemeinsame Bestandsaufnahme anhand nummerierter Quittungskarten.
8. EMPFÄNGERAUSGABE
Die Ausgabe der Empfänger mit Kopfhörern ist Aufgabe des Mieters. Er hat die hierfür erforderlichen Hilfskräfte zu stellen. Auf Anfrage übernimmt der Vermieter in Ausnahmefällen die Ausgabe der Empfänger. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Das Ausgabeverfahren läßt die Haftungsregelung gemäß Ziff. 9 unberührt.
9. HAFTUNG DES MIETERS
Der Mieter wird die Anlage sorgfälltig behandeln, vor Beschädigung und Entwendung gesichert in verschließbaren Räumen aufbewahren und nur entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen. Für die Dauer des Mietverhältnisses trägt der Mieter das Risiko für Beschädigungen oder Verlust. Im Schadensfall erstellen Vermieter und Mieter vor Ort ein gemeinsames Protokoll. Ist dies nicht erfolgt, so dokumentiert der Vermieter entweder am Aufstellungsort oder nach Rücklieferung der Mietgegenstände den Bestand bzw. den Zustand der Anlage. Schäden an Anlageteilen, für die der Mieter haftbar ist, kann der Vermieter nach seiner Wahl durch Reparatur oder Austausch zu Selbstkostenpreisen beheben. Fehlende Anlagenteile fordert der Mieter von den Konferenzteilnehmern anhand der mit Namen und Anschrift versehenen Quittungskarten zurück. Anlagenteile, die dem Vermieter innerhalb von 5 Tagen nach Beendigung der Mietzeit nicht wieder zur Verfügung stehen, werden dem Mieter berechnet. Bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Geräte hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden (z.B. Zumietung für nächsten Einsatz) zu ersetzen. Mindestens jedoch wird ihm der Betrag des vereinbarten Mietpreises berechnet.
10. HAFTUNG DES VERMIETERS
Schadenersatzansprüche des Mieters - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, er wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet oder gegen eine Vertragspflicht verstößt, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist.
11. RÜCKGABE DER ANLAGE
Bei Beendigung des Einzelmietverhältnisses hat der Mieter die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten unverzüglich an den Vermieter zurückzusenden.
12. HÖHERE GEWALT
Für den Fall der Höheren Gewalt ist die Fa. ad hoc GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben. Als Höhere Gewalt gelten insbesonders: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Naturereignisse, Vulkanausbrüche und deren Folgen, unvorhersehbare Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod.
13. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Fa.ad hoc GmbH oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.
14. RECHNUNGSLEGUNG UND BEZAHLUNG Rechnungen der Firma ad hoc GmbH sind im Allgemeinen fällig bei Erhalt. Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb der Republik Österreich hat der vereinbarte Rechnungsbetrag spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf dem Firmenkonto der Firma ad hoc GmbH einzulangen. Eine Nichterfüllung dieser Bedingung berechtigt die Firma ad hoc GmbH zur Nichterbringung der vereinbarten Leistung, wobei in diesem Fall der Vertrag als storniert gilt und die Regelungen für den Stornofall in Kraft treten. Etwaige Mehrleistungen/Überstunden werden nach der Veranstaltung abgerechnet. Sämtliche Überweisungsgebühren und Bankspesen sind von Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber eine Aufsplittung des Rechnungsbetrages auf mehrere Rechnungsadressaten, so stellt die Firma ad hoc GmbH pro Adressaten EUR 7.00 zur Abdeckung der sich aus einer derartigen Aufsplittung ergebenden Mehrkosten (Bank- und Postgebühren, Steuerberater etc.) in Rechnung.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den Einzelverträgen sich ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht für Wien. ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT Stand: 1.1.2009
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